Upmann GmbH & Co. KG
Weidenweg 20 | DE-33397 Rietberg
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Allgemeine Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen 1-4
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Abschluss

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen:

Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir, außer im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, nicht an. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsschluss widersprechen.

Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere, soweit diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Hinblick auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

II. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird, wie nachstehende ausgeführt (B III), gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird am Tage der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preisbasis ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste. Für Kleinaufträge unter 200,00 € Bruttowarenwert wird ein Mindermengenzuschlag von 25,00 € erhoben.

Der Käufer hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skontoabzug zu zahlen. Ermöglicht der Käufer der Verkäuferin das Bankeinzugsverfahren, so wird ihm ein Skontoabzug von 4% gewährt.

Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in der Höhe der uns entstandenen Kreditkosten berechnet, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p.a. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis des Eintritts keines oder eines wesentlich geringeren Schadens zu führen.

Ein Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bleibt dem Käufer vorbehalten, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. Auskunft und Datenschutz

Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Rechtsgesschäfts notwendigen Angaben zu machen. Hierbei hat er äußerste Sorgfalt auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu verwenden. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Angaben ungeprüft zu verwenden. Für einen der Verkäuferin aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Käufers entstehenden Schaden hat der Käufer einzutreten.

Die Verkäuferin weist daraufhin, dass die im Rahmen oder in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Käufers – egal, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten
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stammen – erfasst, verarbeitet und nach den gesetzlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz) geschützt werden.

IV. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben, bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer getrennt von den übrigen Waren zu lagern, gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und auf Verlangen der Verkäuferin zu kennzeichnen.

Die Be- und Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht in unserem Auftrag, ohne dass hieraus für uns Verbindlichkeiten entstehen. Sollte der Käufer des ungeachtet Eigentum erwerben, so sind sich Käufer und Verkäuferin bereits jetzt einig, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Eigentums ein Miteigentumsanteil auf die Verkäuferin übergeht, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zum Wert der verarbeiteten Waren entspricht, und der Käufer die Sache für die Verkäuferin mit verwahrt § 947 Satz 1 BGB bleibt vorbehalten.

Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert). Vorstehendes gilt auch für Forderungen des
Käufers gegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

Der Käufer ist zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin erfüllt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware sowie eine nochmalige Zession der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Ferner hat er einen Zugriff für Dritte auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und seinerseits die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist Rietberg.
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Ist der Käufer Vollkaufmann, so wird für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Gerichtsstand Rheda-Wiedenbrück vereinbart; der Verkäuferin bleibt vorbehalten, nach ihrer Wahl den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, sowie unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht anzurufen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
B. Ausführung der Lieferung
I. Lieferfrist

1. Der Beginn der von der Verkäuferin angegebenen Lieferzeit setzt sie Abklärung aller Ausführungsfragen voraus. Die Lieferfrist beginnt dann mit dem Tage der Bestellungsnahme. Wenn die Verkäuferin durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, an ihrer Leistung gehindert wird, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Dasselbe gilt für den Fall von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lie- ferfrist, so entfallen hierauf beruhende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.

2. Die Verkäuferin gerät erst dann in Lieferverzug, wenn ihr vom Käufer schriftlich eine weitere Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt wird und diese infolge einer von der Verkäuferin zu vertretenden Verzögerung furchtlos verstrichen ist. In diesem Falle ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit der Verkäuferin beruht.

II. Abnahme

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt.

2. Soweit es sich um Anfertigungsware handelt, können die bestellten Mengen und Maße bis zu 10% über- bzw. unterschritten
werden. Die Verkäuferin behält sich weiterhin während der Lieferfrist handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen sowie im Farbton vor, sofern hierdurch der Kaufgegenstand nicht unerheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. Weiterhin gelten, soweit nichts vereinbart ist, die grundsätzlichen handelsüblichen und werkstoffgerechten Toleranzen der Verkäuferin zuliefernden Industrie.

III. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

1. Die Ware wird – ausgenommen oberflächenempfindliches Material – grundsätzlich unverpackt geliefert. Die Verpackungskosten werden bei einem Auftragswert unter 1.000,00 € mit 1,5% vom Bruttoauftragswert, mind. jedoch 3,00 € berechnet. Transportkosten werden mit 8,00 € (Paket-Dienst), bzw. 18,00 € (Spedition) weiter berechnet. Dem Transport dienende Euro-, Flachpaletten und Euro-Gitterboxen sind sofort – spätestens jedoch in angemessener Frist – über das Speditionswesen auf eigene Kosten an die Verkäuferin zurückführen, anderenfalls werden dem Käufer pro Palette 9,20 € und pro Euro-Gitterbox 75,00 € jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Für die Nutzung und den Rücktausch der Euro-Gitterbox wird in jedem Fall ein Betrag von 4,00 € erhoben.
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2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt die Verkäuferin ab einem Nettowarenwert von 250,00 € bei einer Lieferung ins Ausland die Frachtkosten bis zur deutschen Grenze. Für Sendungen unter 250,00 € Nww. sowie Sendungen im Inland gelten die jeweiligen Pauschalsätze gem. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

3. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.

4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Falle auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

IV. Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

1. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung zu rügen. Hierbei erstreckt sich die Untersuchungspflicht des Käufers
auf die gesamte Lieferung. Ferner hat der Käufer die Ware ungeachtet etwaiger Mängel anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, unter sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung, spätestens aber vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die Ware zu rügen. Der Käufer hat die Mängel schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu rügen und der Verkäuferin auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung zu gestatten.

2. Im Falle eines nachgewiesenen Mangels leistet die Verkäuferin Nachbesserung oder mit Zustimmung des Käufers den Einsatz des Minderwertes oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der Gerügten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Käufer das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder auf Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) wieder zu. Alle anderen Ansprüche des Käufers, einschließlich Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind – gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schadens, gleich welcher Art, auch aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss umfasst auch weitergehende Ansprüche wegen Folgeschäden wie
Produktionsausfall und entgangenem Gewinn. Diese Regelungen des Haftungsausschlusses gelten jedoch nicht, sofern grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zugrunde liegt. Sie gelten ferner nicht, wenn der Käufer aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB verlangt.

3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, endet die Haftung und Gewährleistung der Verkäuferin 24 Monate nach Lieferung.

Fassung vom 01.01.2002 | WG = Warengruppe | alle Preise in Euro
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